Die Satzung der Bürgervereinigung Wolfratshausen e.V.

(in der Fassung der Jahreshauptversammlung vom 21.01.2016)

§ 1 Name & Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen “Bürgervereinigung Wolfratshausen e.V.“ (nachstehend BVW genannt).
  2. Sitz des Vereins ist Wolfratshausen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen (VR 580).

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die BVW wahrt völlige parteipolitische Neutralität. Der Tätigkeitsbereich beschränkt sich auf die kommunale Ebene. Sie sieht ihre Hauptaufgabe in der Verwirklichung ausschließlich sachbezogener, konstruktiver und objektiver Kommunalpolitik.
  3. Ferner ist es Aufgabe, an den jeweiligen  Kommunalwahlen mit eigener Kandidatenliste teilzunehmen und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Der Vorstandsbeschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln. Das Gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

§ 4 Erlöschung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Verein erklärt werden.
  3. Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, vor allem bei Verstoß gegen die
    überparteilichen Grundsätze des Vereins, ausgesprochen werden. Er erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
  4. Der Ausschluss wegen Beitragsrückständen ist erst bei Nichtbeachten von zwei schriftlichen Mahnungen möglich.
  5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte innerhalb des Vereins. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.

§ 5 Beiträge

  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Beitrages wird in einer Beitragsordnung geregelt, über welche die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag wird durch Bankeinzug erhoben, wenn nicht ausdrücklich eine andere Regelung vereinbart wird.

§ 6 Organe

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    a. dem Vorsitzenden
    b. zwei Stellvertretern
    c. dem Kassenwart
    d. dem Schriftführer
    e. drei Beisitzern
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die der beiden Stellvertreter wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung
    des Vorsitzenden beschränkt.
  3. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt, beginnend mit den beiden Kalenderjahren, die auf das Jahr der Wahl folgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet jeweils, ob schriftlich oder per Handzeichen gewählt wird.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragung ist nicht möglich, jedoch kann im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitgliedes seine Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden.
    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des sitzungsleitenden Vorstandsmitglieds.
  5. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter einberufen. Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt.
  6. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Anspruch auf Spesenvergütungen bestehen nicht.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden allein oder von einem der beiden Stellvertreter vertreten. Die Einschränkung des § 7 Nr. 2 der Satzung gilt entsprechend.
  2. Der Vorstand beschließt u.a. über:
    a. Einberufung der Mitgliederversammlung
    b. Bericht über die Tätigkeit des Vorstandes und des Vereines
    c. Bericht über die laufenden Geschäfte des Vorstandes
    d. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
    a. eine ordentliche Mitgliederversammlung einmal im Jahr,
    b. wenn dies mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes oder
    c. ein Drittel der Mitglieder verlangen.
  2. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden und in dessen Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Es kann aber auch von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter bestimmt werden.
  4. Anträge zur Tagesordnung einer Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden mindestens 1 Woche vor der Versammlung zugestellt sein. Liegen Anträge dem Vorsitzenden nicht fristgemäß vor, oder werden sie in der Versammlung
    gestellt, so ist zu ihrer Behandlung die Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  5. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
    unterzeichnen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a. Wahl des Vorstandes
    b. Entlastung des Vorstandes
    c. Nominierung von Kandidaten für Kommunalwahlen
    d. Sonstige Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder zur Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderungen

  1. Zur Änderung der Satzung ist die Zustimmung von drei Viertel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins, so bedarf es dazu einer Mehrheit von ¾ der erschienenen
    Mitglieder unter der weiteren Voraussetzung, dass die Mitglieder der BVW bei der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung
    auf einen solchen Tagesordnungspunkt ausdrücklich hingewiesen worden sind. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
  2. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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